Die Definition muss ich wirklich anpassen. Ich habe hier einen Überlegungsfehler gemacht. Es ist wirklich so, dass die Netkids die heute zwei bis 22 jährigen sind.
Die Generation Y sind die Personen, welche 1980-1994 geboren wurden. Also die heute 14 bis 28 jährigen. Der Begriff der Generation Y kommt ab und zu in der Literatur vor, ich werde aber auf diese Generation nicht näher eingehen.
Ob die Eltern eine Sicherungssoftware für die Kinder installieren können oder nicht, wäre eine Diskussion wert. Ich denke es kommt auf die Persönlichkeit der Eltern an. Heute gibt es Eltern, welche sich sehr gut mit Computer auskennen und aber auch andere, welche den PC gerade ein- und ausschalten können. Allerdings stimme ich dir zu, dass es vielfach auch daran liegt, dass die Kinder den Eltern Voraus sind. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die Netkids die Fähigkeit haben diese Programme zu überlisten.
Die Seite der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität war mir schon in einigen Fragen eine Hilfe. Auf dieser Seite können Personen sich melden, welche verdächtige Internet-Inhalte entdeckt haben. Es gibt Antragsformulare welche ausgefüllt werden können. Diese Meldungen werden nach einer Prüfung und Datensicherung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet.
Mit den Gesetzten habe ich mich bereits auseinander gesetzt. Internetrelevante Gesetzte welche Netkids betreffen könnten sind folgende:
§ Betrug Art.146 StGB
§ Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art.147 StGB
§ Datenbeschädigung Art.144bis StGB
§ Förderung der Prostitution Art.195 StGB
§ Gewaltdarstellungen gegen Menschen und Tieren Art.135 StGB
§ Menschenhandel Art. 196 StGB
§ Pornographie Art.197 StGB
§ Rassendiskriminierung Art.261bis StGB
§ Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187 StGB
§ Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143 StGB
§ Unbefugtes Eindringen in ein DVSystem Art.143bis StGB
Es taucht natürlich auch bei den Netkids die Problematik der unterschiedlichen Gesetzgebungen der internationalen Hinsicht auf. Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität meint, dass hier die Zusammenarbeit mit verschiedenen Ländern gefragt ist.
Es gibt eine Konvention „Cybercrime Convention des Europarates“ bei welcher auch die Schweiz dabei ist. Bei dieser Konvention werden Straf- und Strafprozessrecht sowie die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit angepasst.
Die Konvention beschäftigt sich im Moment vor allem mit folgenden drei Punkten.
1. Jede Form von Kinderpornographie auf dem Internet oder deren Verbreitung soll unter Strafe gestellt werden
2. Ein einheitliches strafprozessuales Instrumentarium soll geschaffen werden
3. Schnellere und effizientere Zusammenarbeit der Staaten im Bereich Rechtshilfe und Auslieferung.
Ein weiterer Schwieriger Punkt ist die Zuständigkeit der Strafverfolgung.
“Bei der Internet-Kriminalität stellt sich vielfach die Frage in welchem Land, das Delikt verwirklicht wurde. Ist die Tat nicht in der Schweiz erfolgt, besteht heute keine Zuständigkeit in der Schweiz. Sofern technisch möglich wird Meldung an das Land erstattet, wo die Tat erfolgte.“ (KOBIK, 2008, unpag.)
Probleme mit dem Schutzalter sind vorhanden, da jedes Land seine eigenen Bestimmungen hinsichtlich des Alters zur Einwilligungsfähigkeit zu sexuellen Handlungen festlegt. In den einen Ländern, weicht auch die Definition der Einwilligungsfähigkeit von der Altersbestimmung von anderen ab.
Weitere Definitionsunterschiede gibt es in den verschiedenen Ländern bei dem Begriff „Kinderpornografie“. Es wird nicht überall gleich festgelegt, welche Tathandlungen der Kinderpornografie umfasst werden.
(KOBIK, 2008, unpag.)